Unser Partner Hark erklärt dies ausführlich in diesem Video.
Ab dem Jahr 2024 besteht kein allgemeines Verbot für Kaminöfen. Das kommende Heizungsgesetz beeinflusst die Verwendung von Einzelraumfeuerstätten nicht. Lediglich die Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) ist zu beachten, die am 31.12.2024 ausläuft und Kamin- bzw. Holzöfen betrifft, die zwischen dem 01.01.1995 und dem 21.03.2010 in Betrieb genommen wurden. Wenn Sie Fragen zu Ihrem Gerät haben oder unsicher sind, ob Ihr Ofen betroffen ist, können Sie sich jederzeit per E-Mail an uns wenden. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie in jeder Hinsicht zu unterstützen!
In den vergangenen Wochen und Monaten wurden zahlreiche Diskussionen und Medienberichte über Gesetzesänderungen und Neuregelungen im Bereich der Heiztechnik geführt und auf den Weg gebracht. Im Fokus steht hierbei das Gebäudeenergiegesetz (GEG), das ab Anfang 2024 in Kraft getreten ist. Das Gesetz betrifft zunächst vor allem zentrale Heizungsanlagen, die oft noch mit fossilen Brennstoffen wie Gas oder Öl betrieben werden. Der Einbau von Heizungen, die auf Biomasse (Holz oder Pellets) basieren, bleibt im Alt- und Neubau unbeschränkt möglich.
Dezentrale, manuell betriebene Einzelraumfeuerstätten wie Kamine, Kachelöfen, Kaminöfen und Pelletöfen werden nicht als Heizungsanlagen betrachtet und sind daher grundsätzlich nicht vom GEG betroffen. Sofern sie die Vorgaben der 2. Stufe der Bundes-Immissionsschutzverordnung erfüllen, können diese Feuerstätten auch nach 2024 ohne Bedenken installiert und betrieben werden, in Absprache mit dem zuständigen Schornsteinfeger. Der aktuelle Kabinettsentwurf sieht sogar vor, dass dezentrale, manuell betriebene Einzelraumfeuerstätten zu 10 % auf den Nutzwärmebedarf angerechnet werden können, der künftig zu 65 % aus erneuerbaren Energien stammen soll.
Holz stellt einen erneuerbaren Rohstoff dar, der im Rahmen einer nachhaltigen Forstwirtschaft eine umweltfreundliche Heizoption ermöglicht, entgegen mancher Behauptungen. Nachhaltige Forstwirtschaft zielt nicht darauf ab, Bäume ausschließlich für Verbrennungszwecke zu fällen. Vielmehr wird hochwertiges Holz produziert, das für verschiedene Zwecke wie Möbel oder den Bau von Häusern verwendet wird. Dabei entsteht erhebliche Mengen an Waldrestholz, das oft ungenutzt verrottet und Kohlenstoff in die Atmosphäre freisetzt. Ein kürzlich auf welt.de veröffentlichter Artikel von Roland Irslinger, ehemaliger Professor für Waldökologie an der Hochschule für Forstwirtschaft in Rottenburg am Neckar, betont, dass in deutschen Wäldern bereits 240 Millionen Kubikmeter Totholz liegen, das verrottet und Kohlenstoff freisetzt. Der Autor schlussfolgert: „Das Heizen mit Holz setzt nicht mehr Kohlendioxid (CO₂) frei als Verrotten; nur der Ort der Freisetzung ist nicht der Wald, sondern der Ofen. Dem Klima ist das egal!“
Bei der Verarbeitung von Baumstämmen zu Brettern und Balken entstehen Reste, die unter anderem zu Holzpellets weiterverarbeitet werden. Unter Berücksichtigung des aktuellen Strommixes in Deutschland ist das Heizen mit Holzpellets in einem modernen Pelletofen laut Irslinger wesentlich klimafreundlicher als mit einer luftgeführten Wärmepumpe. Der Autor betont, dass bei der Nutzung einer Wärmepumpe pro Kilowattstunde zehnmal so viel CO₂ und Methan sowie viermal so viel Lachgas entstehen wie beim Heizen mit Holz, einschließlich der Vorketten.
Die durch die Holzverbrennung verursachte Feinstaubbelastung ist ebenfalls vernachlässigbar, da die Belastung seit Jahren abnimmt und seltener die Grenzwerte überschritten werden. Dies ist auch auf den Einsatz moderner Kamin- und Kachelöfen mit effektiven Feinstaubfiltern zurückzuführen. Der vorgeschriebene Austausch alter Holzöfen bis Ende 2024 im Rahmen der Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) wird voraussichtlich zu einer weiteren Reduzierung der Feinstaubemissionen beitragen.
Quelle: WELT.de Roland Irslinger: Heizen mit Holz ist klimafreundlicher als Heizen mit Wärmepumpe, 28.08.2023
Unabhängig von dem neuen Heizungsgesetz bleibt die Bundes-Immissionsschutzverordnung in Kraft. Die erste Stufe der BImSchV für Einzelraumfeuerstätten, die zwischen dem 22.03.2010 und dem 31.12.2014 in Betrieb genommen wurden, wurde am 22.03.2010 wirksam. Seit dem 01.01.2015 gilt die zweite Stufe, die für neu errichtete Anlagen Abgas-Grenzwerte von 0,04 g/m³ Feinstaub und 1,25 g/m³ Kohlenmonoxid festlegt. Diese Grenzwerte haben das Ziel, insbesondere in Wohngebieten die Luftqualität zu verbessern und somit Menschen und Umwelt zu schützen. Neue Feuerstätten, die die Vorgaben der zweiten Stufe der BImSchV erfüllen, können ohne Einschränkungen weiterbetrieben werden. Ältere Geräte profitieren in vielen Fällen von Bestandsschutz, sofern sie bestimmte Kriterien erfüllen.
Die Frist für Einzelraumfeuerungsanlagen, deren Typprüfung zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 erfolgte (gemäß dem Datum auf dem Typenschild), endet am 31. Dezember 2024. Für die Fortführung des Betriebs dieser Feuerstätten ist entscheidend, dass sie an ihrem ursprünglichen Standort verbleiben und die festgelegten Grenzwerte von 0,15 g/m³ Feinstaub und 4 g/m³ Kohlenmonoxid einhalten. Ohne den Nachweis der Einhaltung dieser Grenzwerte tritt ein Kaminofen-Verbot in Kraft. In diesem Fall muss die Feuerstätte bis Ende 2024 entweder stillgelegt, ersetzt oder mit einem effektiven Partikelfilter bzw. -abscheider nachgerüstet werden.
Die Überprüfung der Einhaltung dieser Vorschriften liegt in der Verantwortung des zuständigen, bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeisters. Im Rahmen der Feuerstättenschau hat er die Aufgabe, Holzöfen auf Einhaltung der Stilllegungsfristen zu überprüfen und den Betreiber rechtzeitig zu informieren. Bei Unsicherheiten kann der Schornsteinfegermeister vor Ort selbst eine Einstufungsmessung durchführen, um festzustellen, ob die Grenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid eingehalten werden. Normalerweise ist es jedoch ausreichend, entsprechende Nachweise vom Hersteller vorzulegen. Ein Beispiel hierfür wäre eine Leistungserklärung, die als Nachweis für den Schornsteinfeger dienen kann.
In spezifischen Situationen findet der Bestandsschutz auch Anwendung auf Feuerstätten, die vor dem Inkrafttreten der Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) im Jahr 2010 in Betrieb genommen wurden und Emissionen von mehr als 0,15 g/m³ Feinstaub und 4 g/m³ Kohlenmonoxid aufweisen. Dies trifft insbesondere zu auf:
Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen
Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.